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Handelsrecht

Das Handelsrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten, es ist das Sonderrecht des Kaufmanns. So beinhaltet das Handelsrecht Vorschriften über die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern sowie über die wettbewerbs- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern. Darüber hinaus enthalten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Kaufleute.

Das Handelsrecht verpflichtet Sie als Einzelunternehmer oder Geschäftsführer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zur ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den im Handelsgesetzbuch (§238 ff HGB) aufgeführten Vorschriften.

Die Kaufmannseigenschaft löst zahlreiche Pflichten und Privilegien der Kaufleute aus. Hierzu zählen:

* ein hohes Maß an Privatautonomie; so dürfen etwa Vertragsstrafen nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 HGB), Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis unterliegen keinen Formerfordernissen (sog. Formfreiheit; § 350 HGB)

* der Grundsatz der Entgeltlichkeit (auch ohne besonderer Vereinbarung; § 354 HGB)

* die zügige Abwicklung der Rechtsgeschäfte, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377) HGB)

* der gesteigerte Verkehrs- und Vertrauensschutz, etwa durch den Publizitätsschutz des Handelsregisters (§ 5, § 15 HGB) und den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Verfügenden (§ 366 HGB).

Ob die Kaufmannseigenschaft besteht, ist in drei Stufen zu entscheiden:

1. Die wirtschaftliche Betätigung muss als Gewerbe einzustufen sein,
2. dieses Gewerbe muss ein Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB sein. Demnach wird vermutet, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Dies kann durch den Beweis widerlegt werden, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
3. Das Handelsgewerbe muss betrieben werden.