Formulare und Anfragen

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Immobilien

Das Immobilienrecht ist ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare Rosentreter.

Rechtsanwälte und Notare unterstützen und beraten bei der Projektierung ganzer Wohngebiete bis zum Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung.

Unsere Leistungen sind vielfältig.

Wir schaffen den rechtlichen Rahmen für Neubauprojekte, begründen Wohnungseigentum durch die Gestaltung von Teilungserklärungen nach dem WEG, beurkunden Kaufverträge für Zinshäuser und Gewerbeimmobilien, oder Ihren privaten Haus- oder Wohnungskauf.

Dabei ist es uns wichtig, dass die Ziele aller Beteiligten zukunftssicher, streitvermeidend und wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden.

Der Kauf eines Eigenheims ist schwierig und kompliziert.

Nachdem das richtige Objekt gefunden ist und die Finanzierung geklärt wurde, muss ein Notar für die Beurkundung beauftragt werden. Wir verfügen über ein Team von Mitarbeitern, die Sie in allen Phasen unserer Zusammenarbeit unterstützen. Nachdem Sie uns die erforderlichen Informationen postalisch, per E-Mail oder Formular mitgeteilt haben werden wir einen ersten Vertragsentwurf an die Beteiligten versenden. Diesen Entwurf können Sie in aller Ruhe studieren und schon jetzt Ihre Fragen mit uns klären. Gerne nehmen wir auch Ihre Änderungswünsche entgegen.

Wenn der Vertrag „steht“ vereinbaren wir einen Termin zur Beurkundung. In diesem Termin wird der Vertrag geschlossen. Der beurkundende Notar erläutert die Durchführung des Vertrages, erklärt Rechtsbegriffe und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Der Notar ist kraft seines Amtes unparteiisch. Er berät beide Vertragsteile gleichermaßen und sorgt für eine ausgewogene und faire Vertragsgestaltung. Auf die Amtsneutralität des Notars kann sich der Rechtssuchende verlassen.

Die Beratung durch den Notar ist jedoch auf die rechtlichen Aspekte beschränkt. Ob ein Kauf wirtschaftlich sinnvoll ist, prüft der Notar nicht. Daher kann er auch nicht beurteilen, ob der Kaufpreis angemessen ist. Diese Entscheidung liegt allein in der Verantwortung der Vertragsparteien, die sich in dieser Frage durch einen sachverständigen Architekten, Makler oder Bauingenieur beraten lassen können.

Zentrales Anliegen der Vertragsgestaltung durch den Notar ist der Schutz beider Vertragspartner: Einerseits muss der Käufer sicher sein, das Grundstück nach Zahlung des Kaufpreises zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen, insbesondere lastenfrei zu bekommen. Andererseits muss für den Verkäufer sichergestellt sein, dass er das Eigentum an dem Grundbesitz nur verliert, wenn er auch den Kaufpreis erhält.

Zur Sicherung des Käufers ist der Kaufpreis deshalb üblicherweise erst zu zahlen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sein, welche den künftigen Eigentumserwerb gegen Neueintragungen von Belastungen im Grundbuch absichert. Zweitens müssen alle Unterlagen über die Freistellung des Grundstücks von bereits im Grundbuch bestehenden Belastungen (Grundpfandrechten usw.) vorliegen. Drittens müssen alle erforderlichen Genehmigungen erteilt sein und viertens eine oder mehrere Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, überwacht zu Ihrer Sicherheit der Notar.

In gleicher Weise überwacht der Notar die Sicherung des Verkäufers. Der Notar lässt das Eigentum grundbuchlich erst auf den Käufer umschreiben, wenn sichergestellt ist, dass der Verkäufer den Kaufpreis auch erhält.

Der Notar ist jedoch nicht nur im Hinblick auf die Sicherung der Vertragspartner auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung bedacht, sondern auch in Ansehung der folgenden Punkte, die typischerweise im Kaufvertrag zu regeln sind:

Sachmängelhaftung

Haftung für Rechtsmängel

Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr

Erschließungskosten

Belastungsvollmacht

Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich insbesondere bei älteren Immobilieneigentümern, die ihre Immobilie nicht vererben wollen, Vertragsgestaltungen, die als Verrentung der Immobilie bezeichnet werden. Damit ist folgendes gemeint: Der Verkäufer verkauft seine Immobilie, behält sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht oder ein lebenslanges Wohnungsrecht vor oder mietet die Immobilie zurück. Diese Verrentung der Immobilie hat den Zweck, dass der Verkäufer durch den Erhalt des Kaufpreises seinen finanziellen Spielraum im Alter erweitert und gleichzeitig die Immobilie bis zu seinem Ableben weiter nutzen kann. Ob eine solche Verrentung der Immobilie möglich und welche Art der Verrentung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin bei uns. 

Checkliste

Zur Vorbereitung eines Kaufvertrages bitten wir Käufer und Verkäufer, folgende Fragen zu klären bzw. folgende Unterlagen zur Besprechung bzw. Beurkundung mitzubringen:

1. Verkäufer

2. Käufer

3. Kaufgegenstand

4. Kaufpreis

5. Miet- und Pachtverhältnisse/Räumung

6. Grundbuchliche Belastungen

7. Außergrundbuchliche Belastungen

Sie können gerne unser Formular für die Datenübermittlung nutzen. Dieses finden Sie auf unsere Homepage unter dem Button "Onlineformulare".

Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei einem Kaufvertrag mithin nach dem Kaufpreis. Darin sind die Beratung und die Erstellung des Entwurfs einschließlich Änderungen mit enthalten. Für die Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung fallen Nebengebühren an. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Faustregel: Die Transaktionskosten für einen Kaufvertrag beim Erwerb einer Immobilie in Niedersachsen liegen insgesamt (ohne Maklerprovision) bei ca. 7 % des Kaufpreises: davon 5,00 % Grunderwerbsteuer, 2,0 % Notar- und Gerichtsgebühren. In den meisten anderen Bundesländern gelten andere Grunderwerbssteuersätze. Die genauen Notargebühren können nur anhand des konkreten Falles ermittelt werden, da insbesondere die Höhe der Nebengebühren davon abhängig ist, welche Genehmigungen und sonstige Erklärungen der Notar einholen muss, welche Löschungen er zu veranlassen hat usw.